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Rang | Fundstelle | |
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3% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0383,
von Alloabis Allopathie |
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in volles Eigentum (s. Lehnswesen).
Allodifizieren, zum Allod machen.
Allodium (Alodium, Allod, mittellat., vom altdeutschen Ot, "Gut", und All, "alles"), ursprünglich ein Gemein- oder Volksgut, d. h. ein Gut, welches von der gesamten
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3% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0177,
von Varsoviabis Vasari |
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, die Benutzung eines Gutes, Grundstückes, einer Rente oder eines Amtes erhielt,woraus sich in der spätern Periode des Lehnswesens ein vererbliches Nutzungseigentum (dominium utile) entwickelte. Im Deutschen Reiche unterschied man unmittelbare Reichsvasallen
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3% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0035,
von Lehnsgerichtbis Lehr |
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. Indult.
Lehnsmann, s. Vasall.
Lehnsmündigkeit, s. Mündig.
Lehnspferde, s. Ritterpferde.
Lehnsrecht, s. Lehnswesen.
Lehnstamm, ein Kapital, das dem zur Lehnsfolge Berechtigten, gewöhnlich den jüngern Söhnen zur Abfindung ausgesetzt wird, so
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2% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0238,
Graf (Arturo) |
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236
Graf (Arturo)
Verbindung des Grundbesitzes mit dem Amte bildet
eins der Verhältnisse, aus denen sich das Lehnswesen
entwickelte; das Amt wurde Lehn. Unterbeamte und
Vertreter des G. waren die Vorsteher der Hundert-
schaft
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2% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0811,
Pairs |
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Rechtsgenossenschaft bildeten.
In Deutschland haben sich aus diesen großen
Vasallen die Reichsstände hervorgebildet, in welchen
das Lehnswesen des Mittelalters den Grundsatz
der Selbstverwaltung in großartigstem Stil und
in dauerhaftester Gestalt
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2% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0841,
Armenwesen (die Armenpflege im Mittelalter) |
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tesserae wurden in den Tribus wieder nicht nach Bedürfnis verteilt, sondern man konnte sie kaufen, wieder veräußern, unter Aurelian sogar vererben. Erst unter Nero und Hadrian kamen neben diesen Verabreichungen aus dem Staatsvermögen noch wirkliche
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2% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0628,
von Lehebis Lehmann |
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-Artillerieabteilung) 11,011 meist evang. Einwohner.
Lehen (Lehnrecht, Feudum), das ausgedehnteste dingliche und vererbliche Nutzungsrecht an einer fremden Sache, welches ursprünglich von deren Eigentümer gegen das Versprechen der Treue verliehen
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2% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0633,
Lehnswesen (Grundsätze des Lehnrechts) |
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633
Lehnswesen (Grundsätze des Lehnrechts).
munis oder juris langobardici). Verschieden davon ist die Coinvestitura juris germanici, die sogen. Gesamtbelehnung oder Belehnung zur gesamten Hand, so genannt, weil hierbei die Mitbelehnten das bei
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0136,
von Addizierenbis Adel |
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ererbten Allodialbesitz verbanden, und den Besitz mit dem Amt, z. B. der Grafenwürde, erblich zu machen wußten. Noch leichter gelang die Vererbung den Ministerialen und Rittern mit dem Besitztum, welches ihnen die Lehnsmannen des Königs, die Herzöge
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2% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0720,
von Benedizierenbis Beneke |
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Benefaktor (lat.), Wohlthäter.
Beneficenz (lat.), Wohlthätigkeit.
Beneficial (lat.), auf Pfründen bezüglich.
Beneficialerbe, s. Inventarrecht.
Beneficialwesen, soviel wie Lehnswesen, von Beneficium (s. d.).
Beneficia non obtruduntur, s
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